verbaende24.net Serviceportal für Verbände

Zur Störerhaftung des Hostproviders für Blogeinträge (BGH Urteil 25.10.11 – VI ZR 93/10)

Zur Störerhaftung des Hostproviders für Blogeinträge (BGH Urteil 25.10.11 – VI ZR 93/10)

Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

Zum Volltext auf JurPC – der Internetzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht

Das könnte Sie auch interessieren:

Diesen Artikel in meine Favoriten aufnehmen: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • email
  • TwitThis
  • Facebook
  • LinkedIn
  • Webnews
  • Google Bookmarks
  • MisterWong
  • MySpace

Wordpress-Entwicklung by Conpark makrolog.de | makrolog compliance | JurPC | Rechtsdatenbank Hessen | Recht für Deutschland
Impressum | Datenschutzerklärung|