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OLG Köln: Zur ausnahmsweise bestehenden Unternehmer- bzw. Mitbewerbereigenschaft des Gesellschafters und Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft

BGH: Kein Eigenbedarf für Personenhandelsgesellschaft

Eine   Personenhandelsgesellschaft   kann   ein  Wohnraummietverhältnis   nicht   wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.12.2010 – VIII ZR 210/10 – festgestellt.
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BGH: Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

Der Bundesgerichtshof hat am 09.02.2011 eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung getroffen.

Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Ausnahme eines Teils der Riedsiedlung, der mit geringen Sanierungsmaßnahmen instand gesetzt wurde und erhalten geblieben ist, hat die Klägerin ihr Ziel auch bereits umgesetzt. Nur der Wohnblock, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde bislang nicht abgerissen. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* durch Schreiben vom 31. Januar 2008 unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mehr dazu lesen »

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Markenbenutzung durch Abgabe von Werbegeschenken mit Markennamen

Eine Markenanmeldung beinhaltet keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG, wenn die Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall bestehenden Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Behinderungsabsicht schließen lässt.
Die Abgabe von mit einer Marke gekennzeichneter Ware als Werbegeschenk durch ein Handelsunternehmen, welches die so gekennzeichneten Waren nicht anderweitig vertreibt und einen solchen anderweitigen Vertrieb auch nicht vorbereitet, stellt keine ernsthafte Markenbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar. Denn diese schenkweise Abgabe dient nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20100139.htm

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht: Veröffentlichung von geleisteten Direktzahlungen des EGFL im Internet

1. Beruht eine Maßnahme auf einer Gemeinschaftsverordnung, deren Gültigkeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens ist, schließt dies die Befugnis der nationalen Gerichte nicht aus, einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung der streitigen Rechtspositionen zu treffen.
2. Das nationale Gericht darf einstweilige Anordnungen dann aber nur erlassen, wenn es a) erhebliche Zweifel an der Handlung der Gemeinschaft hat und diese in der Entscheidung darlegt, b) wenn es, sofern der Europäische Gerichtshof mit dieser Gültigkeitsfrage noch nicht befasst ist, sie diesem vorlegt, c) wenn die Entscheidung dringlich ist zur Abwendung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, d) wenn das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt wird.
3. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die beabsichtigte Veröffentlichung mit den Grundrechten der Antragstellerin vereinbar ist. Dabei kann offen bleiben, ob sich eine juristische Person des Privatrechts sich auf den Schutz des Art. 8 EMRK wegen der Geschäfts- und Betriebsdaten berufen kann, da jedenfalls der Schutz dieser Geschäftsdaten nicht weiter gehen kann als der Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen, für die ein grundrechtsrelevanter Eingriff gerade nicht gegeben ist.
4. Bedenken hinsichtlich des Erlasses der Verordnung EG Nr. 259/2008 durch die Kommission bestehen nicht, da die Kommission insoweit den Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen eingehalten hat und durch die Veröffentlichung der Direktzahlungen im Internet der Grundrechtseingriff nicht intensiviert wird (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC). Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20090137.htm

OLG Frankfurt a.M.: Pflicht eines Internetportalbetreibers zur Belehrung über Impressumspflicht

Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.
Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall – sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen – jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC). 

Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20090026.htm

OLG Hamm: Fehlen des Handelsregisters und der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Web-Impressum

    1. Das Fehlen des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Beklagten auf den Webseiten verstößt gegen §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nach zutreffender Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
    2. Bei den Verstößen handelt es sich nicht lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG (a.F.), zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde. Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter eventuell in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung.
    3. Die Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO sind Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann. Obwohl mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar, spricht gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes entscheidend, dass das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht abweichend von den europarechtlichen Vorgaben aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC). Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter

http://www.jurpc.de/rechtspr/20090146.htm

Michael Wächter: Beschäftigtendatenschutz in global integrierten Unternehmen

Die Behandlung des Beschäftigtendatenschutzes in global integrierten Unternehmen muss unterschiedliche Perspektiven berücksichtigen. Das Unternehmen steht Beschäftigten unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes als Plattform unterschiedlicher Ausprägungen gegenüber. Ausgangspunkt dieser Ausprägungen ist das Unternehmen als Digitale Plattform. Diese Herangehensweise ermöglicht es, die modernen Sachverhalte personenbezogener Datenverarbeitung in die Struktur des in 2009 novellierten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzufügen und einen Basistext zur Gesetzesanwendung und für weitere Diskussionen bereit zu stellen.

Lesen Sie den gesamten Beitrag unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20100125.htm

LG Essen: Anforderungen an ein Impressum i.S.d. § 5 TMG

    1. Ein Impressum genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, wenn die Unternehmensform und der Inhaber des Unternehmens nicht genannt werden.
    2. Ein Kontaktformular, das eine über den Befehl “Abschicken” eine Verbindung zum Unternehmen herstellt, genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern “Angaben”, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-Mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Unternehmen möglich ist (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC). Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter

http://www.jurpc.de/rechtspr/20090047.htm

AG Hamburg: Videoüberwachung in Gastronomiebetrieb

In einem Gastronomiebetrieb (hier: Kaffeehaus) dürfen die Kundenbereiche, die durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet sind, nicht mit Videokameras überwacht werden.
In öffentlich zugänglichen Räumen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren, wird das Persönlichkeitsrecht durch eine ständige Videoüberwachung erheblich beeinträchtigt und muss das Interesse des Betreibers an Beweissicherung und Prävention zurücktreten (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20090025.htm

OLG Köln: Zur ausnahmsweise bestehenden Unternehmer- bzw. Mitbewerbereigenschaft des Gesellschafters und Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft

Der Grundsatz, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft grundsätzlich nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und daher nicht als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche legitimiert ist, erfährt eine Ausnahme, wenn sich die angegriffene Äußerung eines Mitbewerbers nicht nur gegen den Marktzutritt der Gesellschaft, sondern gegen jeden Versuch des Gesellschafters persönlich richtet, ein Konkurrenzunternehmen zum Mitbewerber aufzubauen; der Gesellschafter-Geschäftsführer ist dann einem Existenzgründer vergleichbar (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).

Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20110083.htm

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