Zwar hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit bei versehentlichen Vertragsverletzungen eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 1. UWG verneint. Dem lagen aber besondere Sachverhaltskonstellationen zugrunde, die eine enge Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erforderten. Anders als die versehentliche Verletzung von Pflichten aus einem zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen geschlossenen Vertrag, deren Auswirkung nur unter besonderen Umständen als unlautere (gezielte) Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Ziffer 10. UWG eingestuft werden kann, erfasst der vorliegende Fall einer Werbemail an einen Geschäftskunden ohne die in § 7 Abs. 3 Ziffer 4 UWG vorgesehenen Hinweise eine klassische Werbemaßnahme gegenüber einem Geschäftskunden. Eine einschränkende Auslegung des weitgefassten Begriffs der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Ziffer 1. UWG n. F. ist in diesem Fall nicht geboten, sondern würde im Ergebnis zu einer mit dem Schutzzweck des UWG nicht zu vereinbarenden Privilegierung großer Unternehmen, die sich aufwendiger technischer Werbemittel bedienen, führen. Vielmehr ist an dem auch § 8 Abs. 2 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens dessen Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll, festzuhalten (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
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Die Autoren befassen sich in insgesamt 4 Beiträgen mit den neuen Regelungen des UWG.
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http://www.jurpc.de/aufsatz/20090203.htm
http://www.jurpc.de/aufsatz/20090204.htm
http://www.jurpc.de/aufsatz/20090205.htm
http://www.jurpc.de/aufsatz/20090206.htm
Wer eine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Interviews im Fernsehen gibt und eine Veröffentlichung auch im Internet nicht ausdrücklich ausschließt, kann aufgrund der Einwilligung keine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild geltend machen. Im Rahmen der Auslegung der erklärten Einwilligung ist dabei auf die Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen. Ein Widerruf einer derartigen Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Weiterverwendung des Bildnisses infolge einer Wandlung der Persönlichkeit persönlichkeitsverletzend wäre, nicht aber, wenn ein äußerer Umstand eintritt (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20090199.htm
Der Autor liefert eine Untersuchung der Zulässigkeit des privaten Einsatzes von Videotechnik und der Notwendigkeit von § 6 b BDSG als spezielle rechtliche Regelung.
Lesen Sie den gesamten Beitrag unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20090195.htm
Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste mit Sperren und Strafen für Sportler oder Sportfunktionären eines Sportverbandes fällt unabhängig von der Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dabei müssen im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht wahre Angaben in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Auch die Tatsache, dass bei Eingabe des Namens des Betroffenen in der Suchmaschine Google dessen Eintrag leicht aufgefunden werden kann, ändert daran nichts, da mit einer solchen Suche keine öffentliche Stigmatisierung oder Anprangerung verbunden ist (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20090086.htm
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Mehr dazu lesen »