Das Verbot des § 4 Abs. 1 BDSG, personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne Vorliegen eines besonderen Erlaubnistatbestandes zu nutzen, stellt insoweit eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie die Möglichkeiten der Marktteilnehmer betreffen, für ihre Produkte zu werben.
Die in § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 lit. a) BDSG vorgenommene Wertung, wonach eine Verwendung mehrerer kombinierter Merkmale zur Beschreibung einer Personengruppe untersagt ist, ist auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 BDSG bei Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Nutzung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich war. Daher dürfen die Information, dass eine bestimmte Person ein früherer eigener Kunde war, und die Information, zu welchem anderen Anbieter er gewechselt hat, nicht beide gemeinsam für ein Werbeschreiben verwertet werden.
Der nach § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG erforderlichen Unterrichtung der Verbraucher über ihr Recht zum Widerspruch gegen die werbliche Nutzung ihrer Daten wird nicht durch eine entsprechende Information bei der Datenerhebung oder einem früheren Anschreiben genügt (a.A. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rn 63) (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
15.08.2011 in
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Datenschutz |
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Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen, wenn er diese Technik bei der Wahrnehmung jedenfalls einzelner betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben selbst anwendet.
Ein neunköpfiger Betriebsrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht darauf verwiesen werden, seine Schriftstücke mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband zu erstellen. Das ist angesichts des Umfangs der anfallenden Aufgaben im Zeitalter der EDV unzumutbar und degradierend (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
14.08.2011 in
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Betriebsrat,
PC |
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Regelt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, dass die Auswertung von personenbezogenen Daten ohne vorgesehene Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Direktion oder der Rechtsabteilung sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und eines Mitglieds des zuständigen Regionalbetriebsrats unwirksam ist, dann führt die Auswertung dieser Daten alleine durch die Systemadministratoren zur Unwirksamkeit einer auf der Grundlage der gewonnenen Informationen ausgesprochenen Kündigung (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20100079.htm
14.08.2011 in
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Kündigung,
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1. Eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erklärt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen. Daran ändert sich dadurch nichts, dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. “Opt-in”- Klausel), da die Klausel vorliegend vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat. Als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Individualvereinbarung könnte allenfalls eine solche Gestaltung angesehen werden, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig präsentierten Alternativen wählen kann, wobei dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden darf.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH schließt der Schutz der Privatsphäre wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeinträchtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug gebührt, dass nur diejenige vorformulierte Einverständniserklärung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, die auch über die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst, kann offen bleiben. Die angegriffene Klausel hält nämlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie “interessante Angebote” aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern auch für “Dritte und Partnerunternehmen”. Die streitgegenständliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC). Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090142.htm
13.08.2011 in
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E-Mail-Werbung,
Einwilligung,
Klausel |
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Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.
Die bloße Angabe einer E-Mail-Kontaktadresse auf Internetseiten eines Gewerbetreibenden kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden.
Auch im geschäftlichen Bereich ist bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 eine Interessenabwägung zur Feststellung einer unzumutbaren Belästigung nicht vorzunehmen (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
11.08.2011 in
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E-Mail-Werbung,
Einwilligung |
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Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer, der als SAP-Fachintegrator eingesetzt ist, eigenmächtig und entgegen seiner Berechtigung sich eigene Zugriffsberechtigungen im SAP-System verschafft und sich dabei vollständige Lese- und Schreibrechte am Qualitätssicherungssystem einräumt. Sofern der Arbeitnehmer diese Rechte im Rahmen der Erledigung seiner Arbeitsaufträge benötigt, darf er sich die Rechte nicht eigenmächtig verschaffen, sondern muss die erforderliche Genehmigung seiner Vorgesetzten einholen (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20090256.htm
11.08.2011 in
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Kündigung,
Rechte,
SAP-System |
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Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus muss die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es darauf an, ob auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eine relevante Irreführung Dritter möglich ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der Internetwerbung ergibt, dass die beworbenen Waren nur lokal begrenzt, und nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts bezogen werden können (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
11.08.2011 in
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Internetwerbung |
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Die Autorin untersucht die Vorschrift des § 202 c StGB, den (fälschlicherweise) sogenannten Hackerparagrafen, und geht auf strafrechtliche Risiken in IT-Unternehmen ein.
Lesen Sie den gesamten Beitrag unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20100051.htm
10.08.2011 in
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IT-Unternehmen,
Strafrechtliche Risiken |
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Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 HGB offenzulegen haben.
Die Insolvenzgesellschaft kann aufgrund des Insolvenzbeschlags durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 35, 80 InsO auf Rücklagen zur Aufbringung der Rechnungs- und Offenlegungskosten aus Rechtsgründen nicht mehr zugreifen, sodass sie an der Unterlassung der Offenlegung nach § 325 HGB kein Verschulden trifft.
Die noch im Amt befindlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Insolvenzgesellschaft sind nicht verpflichtet, die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB aus ihrem Privatvermögen zu finanzieren.
Die Tatbestandswirkung der Androhungsverfügung, gegen die ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, erstreckt sich nicht auf das Verschulden hinsichtlich der Unterlassung der Offenlegung nach § 325 HGB (Leitsätze mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
10.08.2011 in
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elektronischer Bundesanzeiger |
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Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines bestimmten Unternehmens durchgeführt worden ist, von diesem Unternehmen veranlasst wurde. Dieser Anschein kann durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entkräftet werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen ein anderer Geschehensablauf, z.B. – wie hier von der Beklagten behauptet – der Anruf eines unbeteiligten Dritten, plausibel und nicht mehr lebensfremd erscheint (vorliegend verneint). Erst dann muss der Anspruchssteller den vollen Beweis dafür erbringen, dass der betreffende Anruf von dem in Anspruch genommenen Unternehmen stammt (Leitsatz mit freundlicher Genehmigung von JurPC).
Lesen Sie die gesamte Entscheidung unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20090084.htm
10.08.2011 in
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Anscheinsbeweis,
Werbeanruf |
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