Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag des Betriebsrats auf Einsicht in Protokolldateien (Arbeitsgericht Wesel, 17.11.2011, 5 BV 17/11)
Für einen Antrag des Betriebsrats auf Gewährung von Einsicht in die Protokolle bezüglich der Zugriffe auf den Betriebsratsserver besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn in vorherigen gerichtlichen Verfahren bereits festgestellt wurde, dass ausschließlich Betriebsratsmitglieder auf die auf dem Server gespeicherten Dateien Zugriff haben und dem Arbeitgeber untersagt worden ist, Einsicht in die elektronischen Dateien zu nehmen. Der Antrag hat dann nur den Sinn herauszufinden, ob weitere Verstöße des Arbeitgebers feststellbar sind. Hierfür fehlt das Feststellungsinteresse für die Vergangenheit, wenn ein dahingehender Unterlassungsanspruch bereits gerichtlich durchgesetzt worden war.
Ein Einsichtsrecht des Betriebsrates würde in diesem Fall vielmehr selbst datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, weil der Betriebsrat ohne rechtfertigenden Grund in personenbezogene Daten Einsicht nehmen würde.
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